Willkommen beim Velo Club Paloma Kleinbasel; (update 21.01.22)
 
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  Statuten, Ausgabe 2012 Die pdf-Version  
     
 

I Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen “Velo Club Paloma Kleinbasel“ besteht seit dem 10. Juni 1981 ein Verein, im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischem Zivilgesetzbuch, mit Sitz in Basel.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II Zweck

Art. 2
Die Interessen des Vereins richten sich auf den Breitensport.
Der Verein ist bestrebt, den Breitensport zu fördern und gibt Tourenfahrern die Möglichkeit, in der Umgebung eines Vereins sich vermehrt mit dem Velo zu bewegen.

III Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a: Aktivmitglieder
b: Jugendmitglieder
c: Passivmitglieder
d: Frei- und Ehrenmitglieder.

Art. 4
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer einen unbescholtenen Ruf geniesst und mindestens 14 Jahre alt ist.

Art. 5
Minderjährige Mitglieder können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern als Aktivmitglieder aufgenommen werden.

Art. 6
Jugendliche unter 14 Jahren können als Jugendmitglieder dem Verein beitreten.

Art. 7
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein eintreten, welche den Verein finanziell oder moralisch zu unterstützen wünschen, ohne aktiv teilzunehmen.

Art. 8
Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.

Art. 9
Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft müssen 2 Monate vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Die Ernennung kann nur durch die ordentliche Generalversammlung vorgenommen werden.

Art. 10
Über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Monats- oder Generalversammlung.

Art. 11
Eintrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Art. 12
Übertritte von einer Kategorie zur anderen können jederzeit erfolgen.

Art. 13
Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.


IV Pflichten

Art. 14

Mitglieder sind im Verein nicht versichert.
Jeder Sporttreibende muss sich gegen Unfälle und Schadensansprüche von Dritten selber versichern.

Art. 15
Die einzelnen Kategorien bezahlen folgende Jahresbeiträge:
a) Aktivmitglieder CHF 60.--
b) Jugendmitglieder gemäss Art. 16
c) Passivmitglieder CHF 30.--

Art. 16
Jugendmitglieder zwischen 14 und 18 Jahren bezahlen die Hälfte des Vereinsbeitrages. Jugendliche unter 14 Jahren sind beitragsfrei.

Art. 17
Die Beiträge können jederzeit, unter vorheriger Ankündigung, von der Generalversammlung abgeändert werden.

Art. 18
Die Beiträge sind bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.

Art. 19
Nichtbezahlte Beiträge werden nach erfolgloser Mahnung per Nachnahme unter Zuschlag der Spesen erhoben. Zur Eintreibung rückständiger Beiträge behält sich der Verein alle Rechtsmittel vor.

Art. 20
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und Reglemente des Vereins einzuhalten. Wer gegen diese Abmachungen vorsätzlich verstösst, kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 21
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.


V Organisation und Leitung

Art. 22
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 23
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Monatsversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren

Art. 24
Die Generalversammlung findet jeweils am Anfang des Jahres statt. Die Einladungen erfolgen schriftlich.

Art. 25
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsident
c) dem Kassier
d) dem Sekretär
Der Vorstand kann, wenn nötig, auf 5 Mitglieder erhöht werden.

Art. 26
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Rücktritte müssen dem Präsidenten schriftlich, bis 4 Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden.

Art. 27
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt.

Art. 28
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen, statt.
Eine solche hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden.

Art. 29
Alle Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen.

Art. 30
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


Vl Der Vorstand

Art. 31
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Art. 32
Der Vorstand versammelt sich nach Gutdünken des Präsidenten.
Der Vorstand hat für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse zu sorgen und trägt im Rahmen dieser Beschlüsse die Verantwortung für die Geschäftsführung.

Art. 33
Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
a) Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat der Generalversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Er visiert alle Belege und Rechnungen.
b) Der Sekretär führt das Protokoll der Versammlungen. Er besorgt, in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten, die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
c) Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung einen Jahresbericht vor.
d) Der Vizepräsident vertritt die Vorstandsmitglieder bei deren Absenzen.

Art. 34
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder Vizepräsident und der Kassier führen zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. Die übrigen Mitglieder haben in Fachfragen Einzelunterschrift.

Art. 35
Der Vorstand hat einen jährlichen Betrag zur freien Verfügung. Dieser Betrag wird von der Generalversammlung festgelegt.


VII Revisoren

Art. 36
Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die nicht dem Vorstand angehören, amten als Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Buchführung, Betriebsrechnung und Bilanz. Sie haben der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
Die Revisoren werden von der Generalversammlung jedes Jahr neu gewählt. Der Amtsälteste scheidet für die Wiederwahl aus. Den Revisoren ist jederzeit Einsicht in die Bücher zu gewähren.


VIII Finanzen

Art. 37
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitglieder Beiträgen
b) Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
c) Überschüssen aus Veranstaltungen
d) Zinsen und Kapitalien

Art. 38

Die Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 39
Die Einnahmen werden verwendet:
a) Zur Bestreitung der Verwaltungskosten
b) Zur Durchführung unserer Sportanlässe
c) Beiträge an mehrtägige Touren

Art. 40
Alle Mitglieder können an den Touren und Ausfahrten des Vereins teilnehmen. Beteiligt sich der Verein finanziell an gewissen Touren oder Ausfahrten, so haben nur Aktiv- und Jugendmitglieder Anrecht auf Zuschüsse. Gäste können nach Zustimmung des Vereins, ohne jeglichen Anspruch ebenfalls an den Touren und Ausfahrten teilnehmen

Art. 41
Der Verein haftet bei anerkannten Forderungen nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 42
Sämtliche Vereinsakten sind vom Sekretär in einem Archiv aufzubewahren.


IX Revisionsbestimmungen

Art. 43
Einzelne Artikel der Statuten können jederzeit von der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden, sofern der Antrag auf der Traktandenliste aufgeführt ist. Ebenso kann eine Totalrevision der Statuten in die Wege geleitet werden wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder an der Generalversammlung das Begehren stellen.

Art. 44
Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung.

Art. 45
Für alle, in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des Schweiz. Zivilgesetzbuches und des OR über das Vereinsrecht.


X Schlussbestimmungen


Art. 46
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 10. Februar 2012 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 26. Januar 1996.


Basel, 10. Februar 2012

Für den Verein:
Der Präsident                                                                  Der Vizepräsident

Ronald Meier                                                                   Wolfgang Haas