Unter dem Namen “Velo Club Paloma Kleinbasel“ besteht seit dem 10. Juni 1981 ein Verein, im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischem Zivilgesetzbuch, mit Sitz in Basel.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II Zweck
Art. 2
Die Interessen des Vereins richten sich auf den Radrenn- und den Breitensport.
Der Verein bemüht sich, den Nachwuchs im Radrennsport zu fördern. Er vertritt die Interessen seiner Rennfahrer und fördert, soweit als möglich, die entsprechende Ausbildung und die Wettkampfmöglichkeiten.
Ebenfalls ist er bestrebt den Breitensport zu fördern und gibt Tourenfahrern die Möglichkeit, in der Umgebung eines Vereins sich vermehrt mit dem Velo zu bewegen.
Art. 3
Der Verein bildet eine Sektion des Schweiz. Rad- und Motorfahrer-Bundes (SRB) und ist Mitglied des Kantonalverbandes SRB beider Basel
III Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a: Aktivmitglieder
b: Jugendmitglieder
c: Tourenfahrer
d: Passivmitglieder
e: Frei- und Ehrenmitglieder.
Art. 5
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer einen unbescholtenen Ruf geniesst und mindestens 14 Jahre alt ist. Aktivmitglied ist jeder, der durch den Verein die Bundeskarte des SRB bezieht.
Art. 6
Als Tourenfahrer kann aufgenommen werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist. Er muss einen unbescholtenen Ruf haben und bereit sein, mit dem Velo im Vereinsverband an Ausfahrten teilzunehmen.
Art. 7
Minderjährige Mitglieder können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern als Aktivmitglieder oder Tourenfahrer aufgenommen werden.
Art. 8
Jugendliche unter 14 Jahren können als Jugendmitglieder dem Verein beitreten.
Art. 9
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein eintreten, welche den Verein finanziell oder moralisch zu unterstützen wünschen, ohne aktiv teilzunehmen.
Art. 10
Nach 25 Jahren Zugehörigkeit zum SRB werden Vereinsmitglieder SRB-Veteranen und nach 50 Jahren SRB-Freimitglieder.
Zu Vereins-Freimitglieder können ernannt werden:
a) Aktivmitglieder und Tourenfahrer, die während 20 Jahren ununterbrochen dem Verein angehören und ihren Verpflichtungen immer nachgekommen sind.
b) Passivmitglieder, die während 25 Jahren dem Verein die Treue gehalten haben.
c) Verdiente Persönlichkeiten, auf Vorschlag des Vorstandes.
d) Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.
Art. 11
Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft müssen 2 Monate vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Die Ernennung kann nur durch die ordentliche Generalversammlung vorgenommen werden.
Art. 12
Über die Aufnahme von Tourenfahrer, Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Monats- oder Generalversammlung.
Art. 13
Eintrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Art. 14
Übertritte von einer Kategorie zur anderen können jederzeit erfolgen.
Art. 15
Lizensierte Fahrer dürfen keiner anderen, dem SRB angeschlossenen Sektion als Aktive angehören.
Art. 16
Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
IV Pflichten
Art. 17
Mitglieder sind im Verein nicht versichert.
Jeder Sporttreibende muss sich gegen Unfälle und Schadensansprüche von Dritten selber versichern.
Art. 18
Die einzelnen Kategorien bezahlen folgende Jahresbeiträge:
a) Aktivmitglieder CHF 30.-- ohne SRB Anteil.
b) Jugendmitglieder gemäss Art. 19
c) Tourenfahrer CHF 50.--
d) Passivmitglieder CHF 30.--
Art. 19
Jugendmitglieder zwischen 14 und 18 Jahren bezahlen die Hälfte des Vereinsbeitrages. Jugendliche unter 14 Jahren sind beitragsfrei .
Art. 20
Die Beiträge können jederzeit, unter vorheriger Ankündigung, von der Generalversammlung abgeändert werden.
Art. 21
Die Beiträge sind bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
Der SRB Beitrag für Aktivmitglieder wird direkt vom Verband eingezogen und muss ebenfalls pünktlich eingezahlt werden.
Art. 22
Nichtbezahlte Beiträge werden nach erfolgloser Mahnung per Nachnahme unter Zuschlag der Spesen erhoben. Zur Eintreibung rückständiger Beiträge behält sich der Verein alle Rechtsmittel vor.
Art. 23
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins und der Verbände einzuhalten. Wer gegen diese Abmachungen vorsätzlich verstösst, kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 24
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V Organisation und Leitung
Art. 25
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 26
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Monatsversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
Art. 27
Die Generalversammlung findet jeweils am Anfang des Jahres statt. Die Einladungen erfolgen schriftlich und durch Publikation in der Clubchronik des „SRB Rad- und Motorsportmagazins“.
Art. 28
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsident
c) dem Kassier
d) dem Sekretär
e) dem sportlichen Leiter ( Rennchef)
Der Vorstand kann, wenn nötig, auf 7 bis 9 Mitglieder erhöht werden.
Art. 29
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Rücktritte müssen dem Präsidenten schriftlich, bis 4 Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden.
Art. 30
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt.
Art. 31
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen, statt.
Eine solche hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden.
Art. 32
Alle Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder sowie die Tourenfahrer sind stimm- und wahlberechtigt. Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen.
Art. 33
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Vl Der Vorstand
Art. 34
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Art. 35
Der Vorstand versammelt sich nach Gutdünken des Präsidenten.
Der Vorstand hat für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse zu sorgen und trägt im Rahmen dieser Beschlüsse die Verantwortung für die Geschäftsführung.
Art. 36
Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
a) Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat der Generalversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Er visiert alle Belege und Rechnungen.
b) Der Sekretär führt das Protokoll der Versammlungen. Er besorgt, in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten, die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
c) Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung einen Jahresbericht vor.
d) Der Vizepräsident vertritt die Vorstandsmitglieder bei deren Absenzen. Er kümmert sich im Besonderen um die Tourenfahrer und kann mit weiteren Spezialaufgaben betraut werden.
e) Der sportliche Leiter ist verantwortlich für das gesamte Renn- und Sportwesen. Er hat für die Ausbildung und für Wettkampfmöglichkeiten der Rennfahrer zu sorgen. Er organisiert das Wintertraining für die Tourenfahrer und die Aktiven.
Art. 37
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder Vizepräsident und der Kassier führen zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. Die übrigen Mitglieder haben in Fachfragen Einzelunterschrift.
Art. 38
Der Vorstand hat einen jährlichen Betrag zur freien Verfügung. Dieser Betrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
VII Revisoren
Art. 39
Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die nicht dem Vorstand angehören, amten als Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Buchführung, Betriebsrechnung und Bilanz. Sie haben der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
Die Revisoren werden von der Generalversammlung jedes Jahr neu gewählt. Der Amtsälteste scheidet für die Wiederwahl aus. Den Revisoren ist jederzeit Einsicht in die Bücher zu gewähren.
VIII Finanzen
Art. 40
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitglieder Beiträgen
b) Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
c) Überschüssen aus Veranstaltungen
d) Zinsen und Kapitalien
Art. 41
Die Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 42
Die Einnahmen werden verwendet:
a) Zur Leistung der Verbandsbeiträge (Kantonalverband)
b) Zur Bestreitung der Verwaltungskosten
c) Zur Förderung des Rennsportes
d) Zur Durchführung von Sportanlässen
e) Beiträge an mehrtägige Touren
Art. 43
Alle Mitglieder können an den Touren und Ausfahrten des Vereins teilnehmen. Beteiligt sich der Verein finanziell an gewissen Touren oder Ausfahrten, so haben nur Tourenfahrer, Aktiv- und Jugendmitglieder Anrecht auf Zuschüsse.
Art. 44
Der Verein haftet bei anerkannten Forderungen nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 45
Sämtliche Vereinsakten sind vom Sekretär in einem Archiv aufzubewahren.
IX Revisionsbestimmungen
Art. 46
Einzelne Artikel der Statuten können jederzeit von der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden, sofern der Antrag auf der Traktandenliste aufgeführt ist. Ebenso kann eine Totalrevision der Statuten in die Wege geleitet werden wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder an der Generalversammlung das Begehren stellen.
Art. 47
Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das vorhandene Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist dem SRB Kantonalverband zur treuhänderischer Verwaltung zu übergeben. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so soll das Vermögen vom SRB beider Basel zur Förderung des Rennsportes verwendet werden.
Art. 48
Für alle, in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Statuten und Reglemente des SRB, sowie die allgemeinen Bestimmungen des Schweiz. Zivilgesetzbuches und des OR über das Vereinsrecht.
X Schlussbestimmungen
Art. 49
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 26. Januar 1996 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 10. Juni 1981. Die Statuten werden zur Genehmigung der Geschäftsleitung des SRB vorgelegt.
Basel, 26. Januar 1996
Für den Verein:
Der Präsident: .............................................Der Vizepräsident
Ronald Meier ..............................................Pascal Beney
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